Geschuldet wird auf Grund des Schuldverhältnisses eine Leistung. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger gemäß § 241 BGB berechtigt, von dem Schuldner diese Leistung zu fordern. Ob der Schuldner sie in Person zu erbringen hat, ist damit noch nicht gesagt. Es kann durchaus auch so sein, dass der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Dann gilt gemäß § 267 Abs. 1 BGB, dass auch ein Dritter die Leistung bewirken kann, ohne dass dazu die Einwilligung des Schuldners erforderlich ist. Ob der Schuldner in Person zu leisten hat, können die Parteien vereinbaren. Treffen sie keine besonderen Abreden, kann die Vertragsauslegung dazu etwas ergeben. Maßgeblich ist insoweit, ob der Leistungsgegenstand wesentlich von der Person des Leistenden geprägt wird. Bei der Erfüllung von Geldschulden ist das in der Regel nicht der Fall, bei Dienstleistungen kann es dagegen durchaus so sein. Gemäß § 267 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung des Dritten ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Er darf es, ohne deswegen in Annahmeverzug zu geraten, er muss es aber nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 268 BGB einem Dritten das Recht zur Befriedigung des Gläubigers ein. In diesen Fällen kann der Dritte den Gläubiger in Annahmeverzug setzen, auch wenn der Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht. Außerdem lässt § 268 Abs. 3 BGB in diesen Fällen die Forderung auf den Dritten übergehen, soweit er den Gläubiger befriedigt, wobei der Übergang aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann. |